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Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistungen)

 

Inhalt der häuslichen Pflegehilfe ist die personelle Unterstützung im Rahmen der

 

• Grundpflege

• der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen

• Hilfe bei der Haushaltsführung

 

Es handelt sich um Leistungen, die der Pflegedienst beim Pflegebedürftigen

i.d.R. zu Hause erbringt. Diese Leistungen rechnet der Pflegedienst i.d.R.
direkt mit der Pflegekasse ab. Die Pflegesachleistungen können als
„Teilkaskoversicherung“ angsehen werden, d.h. dass nicht uneingeschränkt
alle notwendigen Pflegeleistungen von der Pflegekasse abgedeckt werden
können. Pflegesachleistungen können auch als Kombileistung mit dem
Pflegegeld in Anspruch genommen werden.

 

Die Höhe der Ihnen zur Verfügung stehenden Pflegesachleistungen hängt
vom jeweiligen Pflegegrad ab. Dieser wird durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen (MDK) nach einer Antragsstellung festgestellt.

Grundpflege

Zur Grundpflege gehört u.a.:

  • Gewährleistung der Körperhygiene 

  • An-/ Auskleiden

  • Sicherung der Ernährung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen

Zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen gehören u.a.:

  • Anwesenheit und / oder Beaufsichtigung

  • Aktivitäten zu Hause oder außerhäußlich

  • Gestaltung der Tagsstruktur

Behandlungspflege

 

Behandlungspflege nach SGB V. Bei der Behandlungspflege handelt es sich

um Leistungen, die auf ärztliche Anordnung durch Pflegekräfte aus dem Bereich
der Gesundheits- und Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege oder der
Altenpflege erbracht werden. Behandlungspflege erhält man auch ohne
einen Pflegegrad.

Bei Verordnungen besteht die Möglichkeit, dass die Kasse verordnete Leistungen ablehnt. Sollte dies der Fall sein, sprechen Sie mit uns. Denn ohne eine genehmigte Verordnung durch die Krankenkasse können wir die verordnete Leistung mit der Krankenkasse nicht abrechnen und würden so unentgeltlich arbeiten. Wir bitten hier um Verständnis, dass wir dies nicht leisten können. Wichtig zu wissen ist, dass eine Erstverordnung, also eine Leistung die zum ersten mal verschrieben wird lediglich auf 14 Tage begrenzt ist. Sollte nach diesen 14 Tagen weiter Bedarf bestehen, wird eine Folgeverordnung ausgestellt.

Beispiele für Behandlungspflegen sind:

  • Messung Blutdruck, Blutzucker 

  • Medikamentengabe 

  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Kompressionsverbände

  • Wundversorgung und Verbandswechsel 

  • Dekubitusbehandlung 

  • Injektionen

  • Portversorgung

  • PEG-Versorgung

 

Hier Mustervorlage herunterladen

 

 

Hilfe bei der Haushaltsführung (Hauswirtschaftliche Versorgung)

Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet u. a. das Einkaufen und das Reinigen der Wohnung.

  • Einkaufen

  • Kehrwoche

  • Botengänge

  • Reinigen der Wäsche / Bügeln

  • Reinigen der Fenster

  • Reinigen und Aufräumen der Wohnung

  • Reinigen des Hausflurs

  • Beheizen und Lüften der Wohnung

  • Abfallentsorgung (kein Sperrmüll)

  • Kochen

 

Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratungsbesuch)

Auch Beratungseinsätze sind jederzeit möglich.
Rufen Sie uns an, wir vereinbaren dann zeitnah einen Termin.

  • Pflegegrad 2 und 3   - zweimal im Jahr (halbjährlich)

  • Pflegegrad 4 und 5   - viermal im Jahr (vierteljährlich)

Rufbereitschaft

Auch Beratungseinsätze sind jederzeit möglich. Rufen Sie uns an,
wir vereinbaren dann zeitnah einen Termin.

Für nicht-medizinische Notfälle wenden Sie sich bitte an unsere Rufbereitschaft:
Tel. 06223 / 8689840

 

Für medizinische Notfälle rufen Sie bitte 112

24 STUNDEN RUFBEREITSCHAFT

Mobil. 01705593821

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